| |
Direktzusage |
| Träger |
Der Arbeitgeber erbringt selbst die Versorgung
aus eigenen Mitteln. Dabei geht er eine unmittelbare Verpflichtung ein. |
| Finanzierung |
Der Arbeitgeber bildet Pensionsrückstellungen. Die hierfür erforderlichen jährlichen Beträge können in ihrer Höhe variieren.
Die Vorsorgeaufwendungen werden erst im Versorgungsfall auszahlungswirksam.
Erfolgt die Finanzierung der Rückstellungen über Wertpapierportfolios, kann die Portfoliobewertung bei fallenden Kursen zu einer bilanziellen Unterdeckung führen.
Nach US-GAAP gelten die Pensionsrückstellungen zu Direktzusagen als ungedeckte Pensionsverpflichtungen.
Die Absicherung der Verpflichtungen in einer Rückdeckungsversicherung ist möglich. |
| Gehaltsumwandlung |
Eine Finanzierung über
Entgeltumwandlung ist
möglich, d.h. der Arbeitnehmer kann auf einen Teil seines unversteuerten
Einkommens verzichten. Eine weitere Beteiligung des Arbeitnehmers ist hingegen
unzulässig. |
| Steuern in der Ansparphase |
Da der Arbeitgeber die Beiträge
übernimmt, entsteht für den Arbeitnehmer kein steuerpflichtiger
Arbeitslohn. Bei Entgeltumwandlung kann der Arbeitnehmer auf einen Teil seines
unversteuerten Einkommens verzichten. |
| Steuern in der Leistungsphase |
Die Leistungen sind als nachträglicher
Arbeitslohn in vollem Umfang steuerpflichtig. Das Einkommen wird in die Zukunft
verlagert. |
| Sozialversicherungsbeiträge |
Beiträge bis
4% der Beitragsbemessungsgrenze in
der Angestelltenrentenversicherung sind sozialversicherungsbeitragsfrei.
Erfolgt die Auszahlung als Rente, so ist auf diese Krankenversicherungsbeitrag
zu zahlen. |
| Riesterförderung |
Die Möglichkeit der Riesterförderung
bei der Direktzusage besteht nicht. |
| Gestaltung |
Die Leistungen einer Direktzusage können
sowohl ähnlich einer Kapitallebensversicherung als einmaliger Betrag als
auch als lebenslange Rente gewählt werden. |
| Anspruch auf Leistungen |
Der Arbeitnehmer hat nach bestimmten Fristen, den
Unverfallbarkeitsregelungen, einen
Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versorgung. |
| Ausscheiden des Arbeitnehmers |
Bei Arbeitgeberfinanzierung sind bei der
Übertragung von Anwartschaften die
Unverfallbarkeitsfristen zu
beachten. Die Höhe der Anwartschaft berechnt sich als Verhältnis von
zurückgelegten Dienstjahren zur maximal möglichen
Betriebszugehörigkeit beim vereinbarten Rentenbeginn. Wird die
Direktzusage vom Arbeitnehmer bezahlt, so erwirbt er immer die beim Ausscheiden
erreichte Anwartschaft. |
| Verwaltung beim Arbeitgeber |
Es müssen die jährlichen
Rückstellungen berechnet werden, damit über die Jahre hinweg genug
Geld für die Kapitalauszahlung bzw. die lebenslange Rente an den
Arbeitnehmer gespart wird. Dadurch entstehen gegebenenfalls Kosten für
gutachterliche Tätigkeiten. Die Bilanz der Unternehmung ändert sich
durch die Rückstellungsbildung. |
| Kapitalanlage |
Es gibt keine Anlagebeschränkungen.
Bei steigender Anzahl von Leistungsempfängern kann die Bilanzstruktur des Unternehmens negativ beeinflußt werden. |
| Sicherheit im Insolvenzfall |
Der Arbeitgeber zahlt für
unverfallbare Anwartschaften und
laufende Renten Beiträge in den Pensionssicherungsverein (PSV), der im
Insolvenzfall die Versorgung übernimmt. |