Unverfallbarkeit
War der Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen mindestens 5
Jahre lang im selben Haus beschäftigt und ist er mindestens 30 Jahre alt,
so ist seine Anwartschaft aus betrieblicher Altersversorgung unverfallbar. Das
heißt, die Anwartschaft muß entweder beitragsfrei fortgeführt
werden oder auf ihn übertragen werden. Sind die Voraussetzungen noch nicht
erfüllt, entscheidet der Arbeitgeber, wie weiter verfahren wird.