Unverfallbarkeit
War der Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen mindestens 5 Jahre lang im selben Haus beschäftigt und ist er mindestens 30 Jahre alt, so ist seine Anwartschaft aus betrieblicher Altersversorgung unverfallbar. Das heißt, die Anwartschaft muß entweder beitragsfrei fortgeführt werden oder auf ihn übertragen werden. Sind die Voraussetzungen noch nicht erfüllt, entscheidet der Arbeitgeber, wie weiter verfahren wird.