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Pensionsfonds |
| Träger |
Der Arbeitgeber kann einen rechtlich
selbständige Pensionsfonds gründen. Oder er schließt sich
überbetrieblichen Einrichtungen an. Diese werden meist von
Versicherungsunternehmen, Banken oder Fondsanbietern geführt. |
| Finanzierung |
Der Beitrag ist grundsätzlich variabel. Der
Pensionsfonds kann seine Verpflichtungen mit Lebensversicherungsverträgen
kongruent rückdecken. |
| Gehaltsumwandlung |
Die Finanzierung über
Entgeltumwandlung sowie die
Beteiligung des Arbeitnehmers mit zusätzlichen, versteuerten
Beiträgen ist möglich. |
| Steuern in der Ansparphase |
Bis zu 4% der
Beitragsbemessungsgrenze in der
Angestelltenrentenversicherung können jährlich steuerfrei in den
Pensionsfonds eingezahlt werden. Darüber hinausgehende Beiträge sind
steuerpflichtiger Arbeitslohn. |
| Steuern in der Leistungsphase |
Die Auszahlung ist sowohl in einem Betrag als
auch als lebenslange Rente möglich. Beide Auszahlungsformen sind
steuerpflichtig (mit Ausnahme einer Werbungskostenpauschale von 51 pro
Jahr). |
| Sozialversicherungsbeiträge |
Beiträge sind bis 4% der
Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsbeitragsfrei.
Auf die Rente ist Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen. |
| Riesterförderung |
Riester-Zulagen können in den Pensionsfonds eingezahlt
werden. 2002 wird bei Einzahlungen von 1% des Bruttoeinkommens (max. 525 Euro)
die Grundzulage in Höhe
von 38 Euro und gegebenenfalls Kinderzulagen in Höhe von 46 Euro
gewährt. Der Beitrag steigt in Zwei-Jahres-Schritten bis 2008 auf 4% an.
Die Zulage erhöht sich ebenfalls schrittweise Auf die Rente aus
riester-geförderten Beiträgen im Rahmen der betrieblichen
Altersversorgung werden Sozialversicherungsbeiträge fällig. |
| Gestaltung |
Die Leistungen eines Pensionsfonds werden als
lebenslange Rente gezahlt. |
| Anspruch auf Leistungen |
Der Pensionsfonds gewährt dem Arbeitnehmer
einen Rechtsanpruch auf seine Leistungen. |
| Ausscheiden des Arbeitnehmers |
Bei Arbeitgeberfinanzierung sind bei der
Übertragung von Anwartschaften die
Unverfallbarkeitsfristen zu
beachten. Die Höhe der Anwartschaft berechnt sich als Verhältnis von
zurückgelegten Dienstjahren zur maximal möglichen
Betriebszugehörigkeit beim vereinbarten Rentenbeginn. Wird der
Pensionsfonds vom Arbeitnehmer bezahlt, so erwirbt er immer die beim
Ausscheiden erreichte Anwartschaft. |
| Verwaltung beim Arbeitgeber |
Bei betrieblichen Pensionsfonds kommt es zu einem
hohen Gründungs- und Verwaltungsaufwand. Bei überbetrieblichen
Pensionsfonds ist der Aufwand deutlich geringer. |
| Sicherheit im Insolvenzfall |
Zur Insolvenzsicherung müssen Beiträge
in den Pensionssicherungsverein (PSV) gezahlt werden. |