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Pensionskasse |
| Träger |
Die rechtlich selbständige Pensionskasse
wird entweder vom Arbeitgeber wie ein Versicherungsunternehmen gegründet.
Oder er schließt sich einer überbetrieblichen Einrichtung an. Diese
werden meist von Versicherungsunternehmen geführt. |
| Finanzierung |
Es werden laufende Beiträge oder ein
Einmalbeitrag vom Arbeitgeber gezahlt. Der Arbeitgeber kann sie
zusätzliche zum Gehalt zahlen. Die Beiträge können auch durch
Entgeltumwandlung vom Gehalt des Arbeitnehmers abgezogen werden.
Oft wird auf Grund eigener Erfahrungen und mit eigenen Sterbetafeln
kalkuliert. |
| Gehaltsumwandlung |
Die Finanzierung über
Entgeltumwandlung sowie die
Beteiligung des Arbeitnehmers mit zusätzlichen, versteuerten
Beiträgen ist möglich. |
| Steuern in der Ansparphase |
Bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenzein der
Angestelltenrentenversicherung können jährlich steuerfrei in die
Pensionskasse eingezahlt werden. Darüber hinausgehende Beiträge sind
steuerpflichtiger Arbeitslohn. Für Beitragsteile oberhalb von 4 % der
Beitragsbemessungsgrenze besteht bei Arbeitnehmerfinanzierung die
Möglichkeit der Pauschalversteuerung. |
| Steuern in der Leistungsphase |
Die Auszahlung ist sowohl in einem Betrag als
auch als lebenslange Rente möglich. Beide Auszahlungsformen sind
steuerpflichtig (mit Ausnahme einer Werbungskostenpauschale von 51 pro
Jahr). |
| Sozialversicherungsbeiträge |
Beiträge bis
4% der Beitragsbemessungsgrenze in
der Angestelltenrentenversicherung sind sozialversicherungsbeitragsfrei.
Erfolgt die Auszahlung als Rente, so ist auf diese Krankenversicherungsbeitrag
zu zahlen. |
| Riesterförderung |
Riester-Zulagen können in eine Pensionskasse
eingezahlt werden. 2002 wird bei Einzahlungen von 1% des Bruttoeinkommens (max.
525 Euro) die Grundzulage in
Höhe von 38 Euro und gegebenenfalls Kinderzulagen in Höhe von 46 Euro
gewährt. Der Beitrag steigt in Zwei-Jahres-Schritten bis 2008 auf 4% an.
Die Zulage erhöht sich ebenfalls schrittweise. Auf die Rente aus
riester-geförderten Beiträgen im Rahmen der betrieblichen
Altersversorgung werden Sozialversicherungsbeiträge fällig. |
| Gestaltung |
Die Leistungen einer Pensionskasse können
sowohl ähnlich einer Kapitallebensversicherung als einmaliger Betrag als
auch als lebenslange Rente gewählt werden. Bei der Inanspruchnahme der
Riester-Förderung kommt nur eine lebenslange Rentenzahlung infrage. |
| Anspruch auf Leistungen |
Die Pensionskasse gewährt dem Arbeitnehmer
einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen. |
| Ausscheiden des Arbeitnehmers |
Bei Arbeitgeberfinanzierung sind bei der
Übertragung von Anwartschaften die
Unverfallbarkeitsfristen zu
beachten. Die Höhe der Anwartschaft berechnt sich als Verhältnis von
zurückgelegten Dienstjahren zur maximal möglichen
Betriebszugehörigkeit beim vereinbarten Rentenbeginn. Wird der
Pensionsfonds vom Arbeitnehmer bezahlt, so erwirbt er immer die beim
Ausscheiden erreichte Anwartschaft. |
| Verwaltung beim Arbeitgeber |
Bei betrieblichen Pensionskassen ist der
Verwaltungsaufwand sehr hoch, da die Rechnungslegungsvorschriften für
Versicherungsunternehmen einzuhalten sind. Bei überbetrieblichen Kassen
ist der Aufwand deutlich geringer. |
| Kapitalanlage |
Es gelten die Anlagebeschränkungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). |
| Sicherheit im Insolvenzfall |
Pensionskassen unterstehen der
Versicherungsaufsicht. Daher müssen weder vom Arbeitgeber noch von der
Pensionskasse Beiträge in den Pensionssicherungsverein (PSV) gezahlt
werden. Zugleich sind Beleihung, Abtretung und Verpfändung
ausgeschlossen. |