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Unterstützungskasse |
| Träger |
Die rechtlich selbständige
Unterstützungskasse wird entweder vom Arbeitgeber gegründet. Oder er
schließt sich einer überbetrieblichen Einrichtung an. Diese werden
meist von Versicherungsunternehmen geführt. |
| Finanzierung |
Man unterscheidet rückgedeckte und nicht
rückgedeckte Unterstützungskassen. Bei rückgedeckten Kassen wird
ein laufender Beitrag zur Absicherung der Verpflichtungen in eine
Rückdeckungsversicherung gezahlt. Ohne Rückdeckung ist eine flexible
Dotierung der Kasse möglich. |
| Gehaltsumwandlung |
Eine Finanzierung über
Entgeltumwandlung ist
möglich. Eine weitere Beteiligung des Arbeitnehmers an der Dotierung ist
hingegen aus steuerlichen Gründen unzulässig. |
| Steuern in der Ansparphase |
Wenn der Arbeitgeber die Beiträge
übernimmt, entsteht für den Arbeitnehmer kein steuerpflichtiger
Arbeitslohn. Bei Entgeltumwandlung
kann der Arbeitnehmer auf einen Teil seines unversteuerten Einkommens
verzichten. |
| Steuern in der Leistungsphase |
Die Leistungen sind als nachträglicher
Arbeitslohn in vollem Umfang steuerpflichtig. Das Einkommen wird in die Zukunft
verlagert. |
| Beitrag zur Sozialversicherung |
Beiträge bis
4% der Beitragsbemessungsgrenze in
der Angestelltenrentenversicherung sind sozialversicherungsbeitragsfrei.
Erfolgt die Auszahlung als Rente, so ist auf diese Krankenversicherungsbeitrag
zu zahlen. |
| Riesterförderung |
Die Möglichkeit der Riesterförderung
bei der Unterstützungskasse besteht nicht. |
| Anspruch auf Leistungen |
Die Unterstützungskasse gewährt formal
keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen. Es besteht aber ein faktischer
Rechtsanpruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. |
| Ausscheiden des Arbeitnehmers |
Bei Arbeitgeberfinanzierung sind bei der
Übertragung von Anwartschaften die
Unverfallbarkeitsfristen zu
beachten. Die Höhe der Anwartschaft berechnt sich als Verhältnis von
zurückgelegten Dienstjahren zur maximal möglichen
Betriebszugehörigkeit beim vereinbarten Rentenbeginn. Wird die
Unterstützungskasse vom Arbeitnehmer bezahlt, so erwirbt er immer die beim
Ausscheiden erreichte Anwartschaft. |
| Verwaltung beim Arbeitgeber |
Bei betrieblichen Unterstützungskassen kommt
es zu einem hohen Gründungs- und Verwaltungsaufwand. Bei
überbetrieblichen Kassen ist der Aufwand deutlich geringer. Die Kosten
fallen dann in Form von Gebühren an. |
| Kapitalanlage |
Es gibt keine Anlagebeschränkungen. |
| Sicherheit im Insolvenzfall |
Zur Insolvenzsicherung müssen Beiträge
in den Pensionssicherungsverein (PSV) gezahlt werden. |