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Betriebliche Altersversorgung (Abschluss bis 31.12.2004)

Die Unterstützungskasse

  Unterstützungskasse
Träger Die rechtlich selbständige Unterstützungskasse wird entweder vom Arbeitgeber gegründet. Oder er schließt sich einer überbetrieblichen Einrichtung an. Diese werden meist von Versicherungsunternehmen geführt.
Finanzierung Man unterscheidet rückgedeckte und nicht rückgedeckte Unterstützungskassen. Bei rückgedeckten Kassen wird ein laufender Beitrag zur Absicherung der Verpflichtungen in eine Rückdeckungsversicherung gezahlt. Ohne Rückdeckung ist eine flexible Dotierung der Kasse möglich.
Gehaltsumwandlung Eine Finanzierung über Entgeltumwandlung ist möglich. Eine weitere Beteiligung des Arbeitnehmers an der Dotierung ist hingegen aus steuerlichen Gründen unzulässig.
Steuern in der Ansparphase Wenn der Arbeitgeber die Beiträge übernimmt, entsteht für den Arbeitnehmer kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Bei Entgeltumwandlung kann der Arbeitnehmer auf einen Teil seines unversteuerten Einkommens verzichten.
Steuern in der Leistungsphase Die Leistungen sind als nachträglicher Arbeitslohn in vollem Umfang steuerpflichtig. Das Einkommen wird in die Zukunft verlagert.
Beitrag zur Sozialversicherung Beiträge bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der Angestelltenrentenversicherung sind sozialversicherungsbeitragsfrei.
Erfolgt die Auszahlung als Rente, so ist auf diese Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen.
Riesterförderung Die Möglichkeit der Riesterförderung bei der Unterstützungskasse besteht nicht.
Anspruch auf Leistungen Die Unterstützungskasse gewährt formal keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen. Es besteht aber ein faktischer Rechtsanpruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.
Ausscheiden des Arbeitnehmers Bei Arbeitgeberfinanzierung sind bei der Übertragung von Anwartschaften die Unverfallbarkeitsfristen zu beachten. Die Höhe der Anwartschaft berechnt sich als Verhältnis von zurückgelegten Dienstjahren zur maximal möglichen Betriebszugehörigkeit beim vereinbarten Rentenbeginn. Wird die Unterstützungskasse vom Arbeitnehmer bezahlt, so erwirbt er immer die beim Ausscheiden erreichte Anwartschaft.
Verwaltung beim Arbeitgeber Bei betrieblichen Unterstützungskassen kommt es zu einem hohen Gründungs- und Verwaltungsaufwand. Bei überbetrieblichen Kassen ist der Aufwand deutlich geringer. Die Kosten fallen dann in Form von Gebühren an.
Kapitalanlage Es gibt keine Anlagebeschränkungen.
Sicherheit im Insolvenzfall Zur Insolvenzsicherung müssen Beiträge in den Pensionssicherungsverein (PSV) gezahlt werden.
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